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   BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22   

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https://dejure.org/2023,20033
BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22 (https://dejure.org/2023,20033)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2023 - 2 StR 58/22 (https://dejure.org/2023,20033)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2023 - 2 StR 58/22 (https://dejure.org/2023,20033)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 63 StGB, § 21 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Annahme einer akuten psychotischen Episode der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie; Spezifischer Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der festgestellten Tat

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Annahme einer akuten psychotischen Episode der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie; Spezifischer Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der festgestellten Tat

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Schizophrenie und Schuldunfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 306
  • StV 2024, 237
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
    Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGHSt 37, 397, 402; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17).
  • BGH, 29.05.2012 - 2 StR 139/12

    Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten

    Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
    Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. Senat, NStZ-RR 2012, 306).
  • BGH, 01.06.2017 - 2 StR 57/17

    Schuldunfähigkeit (Feststellung einer psychischen Störung); verminderte

    Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
    Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGHSt 37, 397, 402; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17).
  • BGH, 14.07.2004 - 2 StR 71/04

    Schuldunfähigkeit (Darlegung, Steuerungsfähigkeit, Stalking); verminderte

    Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
    Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH StraFO 2004, 390).
  • BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begehung der

    Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
    Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 275, 276; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 3 StR 95/20, NStZ-RR 2020, 337 f.; Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 263/20).
  • BGH, 25.08.2020 - 2 StR 263/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Darlegung der Auswirkungen einer

    Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
    Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 275, 276; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 3 StR 95/20, NStZ-RR 2020, 337 f.; Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 263/20).
  • BGH, 04.12.2018 - 4 StR 443/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Auswirkungen der Diagnose

    Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
    Die Strafkammer nimmt an keiner Stelle die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor und versäumt es zudem, die Tat des Angeklagten von möglichen Verhaltensweisen abzugrenzen, die noch normalpsychologisch zu erklären sind (vgl. insoweit nur BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 StR 443/18, StV 2019, 236; Beschluss vom 30. Januar 2020 - 1 StR 552/19, NStZ 2020, 409).
  • BGH, 07.05.1996 - 1 StR 170/96

    Psychose - Eifersuchtswahn - Schizophrenie - Persönlichkeitsstörung - Anordnung

    Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
    Eifersucht und Handykontrolle können ohne Weiteres auch Ausdruck von Verhaltensweisen sein, die sich in einem normalpsychologisch erklärbaren Rahmen bewegen und nicht pathologisch sind (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 1 StR 170/96, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6).
  • BGH, 23.06.2020 - 3 StR 95/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

    Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
    Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 275, 276; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 3 StR 95/20, NStZ-RR 2020, 337 f.; Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 263/20).
  • BGH, 30.01.2020 - 1 StR 552/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche

    Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
    Die Strafkammer nimmt an keiner Stelle die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor und versäumt es zudem, die Tat des Angeklagten von möglichen Verhaltensweisen abzugrenzen, die noch normalpsychologisch zu erklären sind (vgl. insoweit nur BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 StR 443/18, StV 2019, 236; Beschluss vom 30. Januar 2020 - 1 StR 552/19, NStZ 2020, 409).
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